AG Dortmund, Urteil vom 05.04.2019 - 425 C 1962/19
1. Zwar handelt es sich bei der Kaution für den Vermieter um Fremdgeld und der Vermieter hat auch keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution, aber § 291 BGB spricht dem Gläubiger (= Vermieter) unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu.
2. Diese Prozesszinsen erhöhen die Kaution.
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