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IBRRS 2023, 0013; IMRRS 2023, 0010; IVRRS 2023, 0003
Mit Beitrag
Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 - 123 C 77/22

1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

2. Die §§ 556d bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

3. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam.

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