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IBRRS 2024, 0926
Beitrag in Kürze
Fällig ≠ berechtigt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2023 - 22 U 90/22

1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung wird im VOB/B-Vertrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig.

2. Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind fristgerecht geltend zu machen. Erhebt der Auftraggeber keine Einwände gegen die Prüfbarkeit, wird die Schlusszahlung mit Ablauf der Prüffrist fällig.

3. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung kann der Auftraggeber auch noch nach Ablauf der Prüffrist bestreiten.

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