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IBRRS 2024, 0979
Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nur ausnahmsweise entbehrlich!

LG Ellwangen, Urteil vom 09.10.2023 - 6 O 93/23

1. An die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2 BGB oder § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers strenge Anforderungen zu stellen.*)

2. Der Wechsel des klägerischen Vortrags unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Mitarbeiter des beklagten Handwerkers nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern "sehenden Auges" Mängel produziert hätten, stellt eine unsubstantiierte Behauptung "aufs Geratewohl" dar, der vom Gericht nicht nachzugehen ist.*)

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