OLG München, Urteil vom 23.02.2022 - 7 U 4204/16
1. Eine dichte Rohrverbindung ist mangelhaft, wenn sie unverpresst undicht (sog. Zwangsundichtigkeit) sein soll.
2. Sind die Rohrverbindungen nur dann unverpresst undicht, wenn der ausführende Unternehmer das vom Hersteller vorgegebene Prüfprogramm einhält, haftet der Hersteller nicht wegen eines Produktfehlers für einen Wasserschaden.
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