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IBRRS 2022, 3337
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Leistung funktionstauglich und DIN-konform: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - 24 U 51/20

1. Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme grundsätzlich auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Mangel sich erstmals nach der Abnahme zeigt, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber bei der Abnahme bereits vorhanden waren.

2. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Kommt als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung in Betracht, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.

3. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn die vertragswidrig ausgeführte Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich in der Zeit seit ihrer Errichtung auch in der Praxis bewährt hat.

4. Enthält das Leistungsverzeichnis keine Angaben über Wartungsarbeiten, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht darauf hinweisen, wenn die Wartung in der Praxis nicht mehr durch ein Bauunternehmen durchgeführt wird.

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