OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 - 12 U 69/22
1. Die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag sind nur anwendbar, wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen insgesamt und nicht nur mit einem Teil davon beauftragt wird, der Bau also "aus einer Hand" erfolgt. Ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten ist deshalb kein Verbraucherbauvertrag.
2. Wird ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten nach der Durchführung eines Ortstermins allein über die Kommunikation per E-Mail geschlossen, kann er vom Auftraggeber nicht widerrufen werden.
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