LG Köln, Urteil vom 26.11.2021 - 37 O 294/20
1. Ein Verbraucherbauvertrag kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes erfolgt.
2. Die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens - wozu auch die Vermietung einer Immobilie stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt, wenn die Vermietung der Immobilie etwa wegen ihrer Größe, ihrer Komplexität und der Anzahl der mit ihr einhergehenden Vorgänge einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.
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