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IBRRS 2021, 3078
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Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen unterliegt Kaufrecht!

LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 - 8 O 162/20

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Etwas anderes gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Die Folge ist, dass § 377 HGB gilt.

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