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IBRRS 2021, 3069
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SiGeKo-Kosten können nicht umgelegt werden!

LG Bochum, Urteil vom 04.10.2021 - 2 O 80/21

1. Die Vereinbarung einer Umlage i.H.v. 0,5% hinsichtlich der Bestellung eines SiGe-Koordinators gemäß Baustellen-Verordnung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Eine Klausel, die Umlagen in jedem Fall und unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen vorsieht (hier 0,35% für sanitäre Anlagen, Baustrom und -wasser), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist gem. § 307 BGB unwirksam.

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