LG Bochum, Urteil vom 04.10.2021 - 2 O 80/21
1. Die Vereinbarung einer Umlage i.H.v. 0,5% hinsichtlich der Bestellung eines SiGe-Koordinators gemäß Baustellen-Verordnung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Eine Klausel, die Umlagen in jedem Fall und unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen vorsieht (hier 0,35% für sanitäre Anlagen, Baustrom und -wasser), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist gem. § 307 BGB unwirksam.