OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 U 42/17
1. Der Unternehmer kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags bis zur vollständigen Befriedigung der von § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) erfassten Ansprüche vom Besteller die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
2. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch ausgeschlossen (hier verneint).
3. Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.