OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.01.2017 - 4 U 15/14
1. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich ausgeführten Leistungen. Im VOB-Vertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist.
2. Der Auftragnehmer von Erdarbeiten kann seiner Abrechnung keine Böschungswinkel zu Grunde legen, die er nicht ausgeführt hat.
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