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IBRRS 2020, 0782
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Keine Haftung für Mangelfolgeschäden trotz mangelhafter Leistung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 22/16

1. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht (mit-)ursächlich ist.

2. Im Fall eines Anscheinsbeweises muss der Auftragnehmer nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein nur erschüttern. Ein Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn er Tatsachen darlegt, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen.

3. Mit der Vereinbarung der VOB/B wird eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts getroffen.

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