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IBRRS 2022, 1672
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"Schwarz" bezahlte Ersatzvornahmekosten sind nicht erstattungsfähig!

OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18

1. Der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (BGH, IBR 2018, 196).

2. Hat der Auftraggeber die Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer "schwarz" ausführen lassen, kann er die dafür geleistete Vergütung nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

3. Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht (ordnungsgemäß) beseitigen, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Minderung der Vergütung (BGH, IBR 2018, 197). Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung als Maximalwert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

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