OLG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2019 - 1 U 29/18
1. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).
2. Der Verwender kann sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht berufen.
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