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IBRRS 2020, 2908
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Mängelbeseitigung muss nicht ausgeschrieben werden!

OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2018 - 9 U 73/17

1. Für die Beantwortung der Frage, was an Kosten zur Selbstvornahme erforderlich ist, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden kann und muss, wobei es sich jedoch um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.

2. Es besteht keine Pflicht, im Rahmen der Mangelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.

3. Der Auftraggeber, kann die Kosten einer nochmaligen Herstellung (Neuherstellung) verlangen, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.

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