OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 3463/18 Bau
1. Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung.
2. Liegen wesentliche Mängel vor, ist die Leistung nicht abnahmefähig.
3. Für eine Abnahmefiktion ist kein Raum, wenn dem Auftraggeber keine Frist zur Abnahme gesetzt worden ist.
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