OLG München, Beschluss vom 18.02.2020 - 9 U 2549/19 Bau
1. Führt der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag aus und entspricht die Leistung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers, erlangt der Auftraggeber die ausgeführten Leistungen ohne dafür etwas aufgewendet zu haben.
2. Der Umfang dessen, was der Auftraggeber herauszugeben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers scheitert nicht daran, dass die Geschäftsführung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung mit dem Interesse und dem Willen des Auftraggebers schließt nur die Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits gerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.
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