OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 1574/17 Bau
1. Der Generalunternehmer, der Eigenleistungen erbringt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 GSB a.F., also für Umfang und Wert der Eigenleistungen.*)
2. Soweit er den Beweis nicht führen kann, verstößt er hinsichtlich erhaltener Beträge gegen die ihm nach § 1 Abs. 1, 2 GSB a.F. obliegende Verwendungspflicht und macht sich gegenüber anderen Baubeteiligten, deren Werklohnforderung nicht befriedigt wird, schadensersatzpflichtig.*)
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