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IBRRS 2021, 0647
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Alternative Schadensursache möglich: Mangel nicht bewiesen!

OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 - 9 U 1231/18 Bau

1. Bezahlt der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, kann von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers ausgegangen werden.

2. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und ab der Abnahme der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel trägt.

3. War nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig, in dem der Fehler begangen wurde, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

4. Durch die Beweiswürdigung eines anderen Spruchkörpers tritt keine Bindungswirkung ein. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines anderen Urteils gebunden.

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