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IBRRS 2019, 1274
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Angeordnete "Nullpositionen" sind Teilkündigung und keine Leistungsänderung!

OLG München, Beschluss vom 02.04.2019 - 28 U 413/19 Bau

Lässt der Auftraggeber einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, liegt eine Teilkündigung und keine Leistungsänderung vor, so dass dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht.

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Dokument öffnen IBR 2019, 307