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IBRRS 2020, 0432
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Abnahme durch schlüssiges Verhalten auch bei wesentlichen Mängeln!

OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - 28 U 1888/18 Bau

1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.

2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.

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