OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - 28 U 1888/18 Bau
1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.
2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.
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