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IBRRS 2020, 2744
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Mängelbeseitigung verzögert: Kein Vorteilsausgleich!

OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau

Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren.

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