OLG München, Beschluss vom 19.07.2021 - 28 U 1262/21 Bau
1. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein mögliches Verschulden des Unternehmers, der wirtschaftliche Vorteil der Mängelbeseitigung für den Besteller und das Interesse des Bestellers an der Mängelbeseitigung.
3. Verzögert der Unternehmer die Mängelbeseitigung über einen längeren Zeitraum (hier: 12 Jahre) dem Grunde nach unberechtigt, kann er sich nicht auf eine erst durch den Zeitablauf vermeintlich neu entstandene Unverhältnismäßigkeit berufen.
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