OLG München, Beschluss vom 15.06.2021 - 28 U 1262/21 Bau
Der Hersteller und Veräußerer eines Fertighauses haftet vollumfänglich für die Erreichung des KfW-40-Standards, wenn dieser als Beschaffenheit zwischen den Parteien ausdrücklich im Werkvertrag vereinbart ist und somit nach dem funktionalen Verständnis des Werkvertragsrechts als Erfolg vom Unternehmer herbeizuführen ist. Daher sind vom Unternehmer auch sämtliche Leistungen, soweit diese für Erreichung des KfW-40-Standards erforderlich sind, durchzuführen.
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