OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 - 28 U 120/17
1. Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine "Dampfsperre" einzubauen, muss er eine dampfdiffusionsdichte Folie verwenden. Verlegt er eine Dampfbremsfolie, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, zur Verfügung gestellt hat.
3. Für die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers führt.
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