OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2017 - 4 U 1307/16
1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.
2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.
3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.
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