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IBRRS 2019, 3447
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Vorsicht vor schon einmal gescheiterten Projekten!

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 U 9/17

1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: die Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur sach-, sondern auch rechtsmangelfrei herzustellen.

2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen dabei etwa Patentrechtsverletzungen (hier: im Hinblick auf eine "angefangene Aufzugsanlage" vor Ort) in Betracht.

3. Der Unternehmer haftet für etwaige Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.

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