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IBRRS 2020, 1410
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Über Sanierung falsch beraten: Wie hoch ist der Schaden des Auftraggebers?

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 189/18

1. Der Auftragnehmer verletzt die ihm obliegenden (vor-)vertraglichen Beratungspflichten, wenn er energetische Sanierungsmaßnahmen empfiehlt, die nicht zu einer Energieeinsparung, sondern zu höheren Kosten führen.

2. Besteht aufgrund eines Beratungsfehlers die Verpflichtung zum Schadensersatz, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

3. Wer (vor-)vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der geschädigte Auftraggeber aufklärungsrichtig verhalten hätte.

4. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Auftraggeber neben einem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Auftragnehmer Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.

5. Ist der Auftraggeber durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags über den Erwerb eines Gegenstands veranlasst worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrags und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstands.

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Dokument öffnen IBR 2020, 344