OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 192/18
1. Schließen sich zwei Handwerker zum gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handwerkbetriebs zusammen ("wir machen alles gemeinsam") und werden sie am Markt tätig, kommt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustande. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.
2. Tritt die GbR als eigenständige Gesellschaft im Geschäftsverkehr auf, wird sie der Vertragspartner des Auftraggebers (BGH, IBR 2001, 258).
3. Scheidet aus einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter aus, wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zu.
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