OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2018 - 14 U 186/16
Der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers entfällt nicht wegen Unmöglichkeit, wenn die derzeitige Rechtslage die Mängelbeseitigung zwar nicht erlaubt, die dafür erforderlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können. Etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssen, sich dem aller Voraussicht nach verweigern werden.
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