OLG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 17 U 57/16
1. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch einen Drittunternehmer zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Abhilfe bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und die Fristsetzung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war.
2. An die tatsächlichen Voraussetzungen der endgültigen Leistungsverweigerung des Auftragnehmers sind strenge Anforderungen zu stellen.
3. Eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht ohne weiteres in dem Bestreiten von Mängeln. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Auftragnehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkommen wird und es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen lässt.
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