OLG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - 11 U 64/19
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens.*)
2. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann durch spätere Vertragsverhandlungen wieder aufgegeben werden.*)
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