OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2019 - 11 U 59/17
1. Das sog. Bausoll wird entscheidend durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Bauplanung bestimmt. Abweichungen hiervon führen regelmäßig zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
2. Auch bei einem sog. Global-Pauschalvertrag ist eine Preisanpassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob sie möglich ist, hängt davon ab, welches "Bausoll" von dem vereinbarten Pauschalpreis umfasst ist. Dies wiederum muss im Einzelfall durch Auslegung der Vertragsunterlagen festgestellt werden.
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