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IBRRS 2022, 3347
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Lieferung und Montage von Fenstern und Türen ist Werkvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - 24 U 57/21

1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.*)

2. Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, IBR 2017, 186).*)

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