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IBRRS 2019, 3741
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Besondere Vergütung für zusätzliche Leistung setzt keine Anordnung des Auftraggebers voraus!

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2017 - 24 U 117/16

1. Vergibt der Auftraggeber identische Bauleistungen in zwei Losen und enthält nur das Leistungsverzeichnis für Los 2 eine Position für (notwendige) Programmierungsarbeiten, kann der Auftragnehmer für die Ausführung dieser Arbeiten für Los 1 eine zusätzliche Vergütung verlangen.

2. Die Ermittlung der Vergütung für die zusätzliche Leistung erfolgt in einem solchen Fall in der Weise, dass die Bezugsposition aus dem anderen Los heranzuziehen ist.

3. Auch wenn der Auftraggeber die Ausführung einer nicht beschriebenen, aber technisch zwingend notwendigen Zusatzleistung nicht gem. § 1 Abs. 4 VOB/B verlangt hat, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung einer solchen Leistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B zu.

4. In der Übersendung eines Nachtragsangebots liegt die für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung erforderliche Ankündigung.

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