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IBRRS 2019, 2600
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Vorgewerk nicht ordnungsgemäß: Eigene Leistung mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 - 17 U 186/16

1. Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzuzeigen.

2. Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen. Die Mitteilung, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse", ist nicht ausreichend.

3. Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.

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Dokument öffnen IBR 2019, 607