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IBRRS 2019, 3233
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Wer die Mängelbeseitigung zusagt, muss sie auch leisten!

OLG Hamburg, Urteil vom 15.08.2019 - 3 U 155/16

1. Erklärt sich der Auftragnehmer ohne Einschränkungen zur Mängelbeseitigung bereit, kann er sich anschließend nicht mehr auf Verjährung berufen, selbst wenn er zuvor die Einrede der Verjährung erhoben hat.

2. Zu der Frage, ob die Symptomtheorie auf Mängelerscheinungen auch in Bezug auf die Hemmung von Verjährungsfristen angewandt werden kann.

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