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IBRRS 2021, 2825
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Vergütung nach sog. freier Kündigung ≠ entgangener Gewinn!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 11 U 46/11

1. Kündigt der Besteller den Werkvertrag "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu verlangen.

2. Die nach Abzug der ersparten Aufwendungen verbleibende Restvergütung kann nicht mit dem Gewinn aus dem Vertrag gleichgesetzt werden. Der Anspruch ist deshalb auch bei einem Verlustgeschäft begründet, soweit die Abzüge geringer sind als der vereinbarte Vergütungsanspruch.

3. Der Unternehmer kann die tatsächliche Ersparnis auf der Grundlage der Vergaben an seine Nachunternehmer abrechnen. Wurden noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er hypothetische Beauftragungen in Ansatz bringen.

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