OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18
1. Der Vertrag über die Planung, die Anfertigung und den Einbau einer Haustreppenanlage aus Stahl und Holz ist als Werkvertrag einzuordnen.*)
2. Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen.*)
3. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck.*)
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