OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2020 - 22 U 24/19
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags als Vergütung einen (Pauschal-)Preis "einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer", ist die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer nur dann geschuldet, sofern sie auch auf den Bauvertrag anfällt.
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