OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2019 - 21 U 64/18
1. Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart haben.
2. Kann die (optische) Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreicht werden, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit, wenn er den Auftraggeber auf die Bedenken gegen die vereinbarte Ausführungsart hingewiesen hat und dieser gleichwohl auf der vorgesehenen Ausführungsart besteht.
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