OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 13 U 249/17
Kosten für Mehrarbeiten nach § 2 Abs. 5 VOB/B infolge des Auftretens einer sog. Torflinse können nicht verlangt werden, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebiets befindet und schon der Name des Gebiets auf das Vorhandensein von Torf hindeutet (hier: Hessisches Ried).*)
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