OLG Celle, Urteil vom 01.03.2019 - 8 U 188/18
1. Eine Leistung (hier: eine Lüftungsanlage) ist mangelhaft, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer haftet nur dann ausnahmsweise nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Leistung, wenn der Mangel auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer ordnungsgemäß auf seine Bedenken gegen diese Vorgaben hingewiesen hat.
3. Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage eines Stallgebäudes sind Bauwerksarbeiten, so dass die Mängelansprüche der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
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