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IBRRS 2022, 1435; IMRRS 2022, 0747; IVRRS 2022, 0259
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Verzicht auf Ausführung von LV-Position: Keine Mindermenge, sondern freie Kündigung!

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 - 16 U 34/20

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.

2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.

3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

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Dokument öffnen IBR 2022, 390