OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 16 U 1/17
1. Die Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht bemerkten Einmessfehlers stellt einen lediglich unerheblichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist im Regelfall als freie Kündigung auszulegen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
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