OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 14 U 160/19
1. Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.*)
2. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.*)
3. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.*)
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