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IBRRS 2021, 1707
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Zeitpuffer im Bauzeitenplan stehen dem Auftragnehmer zu!

OLG Bremen, Urteil vom 20.12.2019 - 2 U 50/18

1. Als Vertragsfristen vereinbarte Zwischenfristen für einen Teil der Bauleistung gehören zu den verbindlichen Ausführungsfristen für die "Vollendung" i.S.d. § 5 Abs. 4 VOB/B.

2. Wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert, sind die vereinbarten Vertragsfristen nicht mehr maßgeblich.

3. Änderungs- und Zusatzleistungen stellen in den Risikobereich des Auftraggebers gehörende Behinderungen dar, die - soweit sie Bauablaufstörungen verursachen - zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen.

4. Für eine Bauzeitverlängerung ist nicht entscheidend, ob und welche (offenen oder versteckten) Zeitpuffer der Bauzeitenplan enthält. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, von ihm nicht zu vertretenden Behinderungen durch Hergabe derartiger Zeitreserven zu kompensieren (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 505).

5. Die Verlängerung der Ausführungsfristen wegen einer bauseitigen Behinderung lässt die ursprünglich nach dem Kalender bestimmten Vertragsfristen entfallen. Für die Herbeiführung des Verzugs ist eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich.

6. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine sog. freie Kündigung gewollt ist (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

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