OLG Braunschweig, Urteil vom 15.06.2017 - 8 U 59/16
1. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB wegen einer Bauzeitverzögerung, muss er die unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, den Annahmeverzug und dessen Dauer darlegen. Das macht in der Regel - wie bei § 6 Abs. 6 VOB/B - eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich.
2. Einer bauablaufbezogene Darstellung bedarf es nicht, wenn für die vertraglich geschuldeten Leistungen in dem betreffenden Verzögerungszeitraum ein absoluter Baustopp herrschte.
3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst die verzugsbedingten Nachteile des Auftragnehmers. Dazu gehören auch die Gerätestillstandskosten.
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