OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 7 U 251/14
1. Kann der Auftragnehmer die von ihm behauptete Vergütungsabrede nicht beweisen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
2. Die Höhe der üblichen Vergütung kann das Gericht im Wege der Schätzung ermitteln, soweit die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Forderung stehen.
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